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   BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08   

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https://dejure.org/2009,7189
BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08 (https://dejure.org/2009,7189)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2009 - VII B 82/08 (https://dejure.org/2009,7189)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - VII B 82/08 (https://dejure.org/2009,7189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fragen zum energiesteuerrechtlichen Anlagenbegriff und zum Grundsatz von Treu und Glauben nicht grundsätzlich bedeutsam; rechtliches Gehör; zulässiges Übergehen eines Beweisantrags

  • Judicialis

    MinöStG 1993 § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 970
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 13.02.2003 - 15 K 600/99

    Bereitstellung von Adressen für sog. Mailing-Aktionen als selbständige

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08
    Zudem habe es die Entscheidung des FG Köln vom 13. Februar 2003 15 K 600/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 810) und die Kommentarliteratur unbeachtet gelassen.

    Sofern die Klägerin eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des FG Köln in EFG 2003, 810, rügt, liegt auch diese behauptete Divergenz nicht vor.

  • BFH, 22.11.2005 - VII R 33/05

    Vergütungsberechtigter Verwender i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08
    Das Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 2005 VII R 33/05 (BFHE 212, 335) ab, in dem dargelegt worden sei, dass eine Steuerentlastung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 eine Verbrennung von Mineralöl zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme voraussetze.

    Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das erstinstanzliche Urteil von der Entscheidung des Senats in BFHE 212, 335 abweicht.

  • BFH, 13.03.1996 - II R 39/94

    Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz als revisibles Recht das der Überprüfung des

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf ein gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Urteile vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906, und vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).
  • BFH, 29.11.2005 - X S 18/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08
    Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 29. November 2005 X S 18/05, BFH/NV 2006, 595, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2004 - VII B 367/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08
    Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (Senatsbeschluss vom 23. September 2004 VII B 367/03, BFH/NV 2005, 328, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.1996 - X R 252/93
    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VII B 82/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf ein gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Urteile vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906, und vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).
  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

    Denn ob und in welchem Umfang sich ein Steuerpflichtiger gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich --so auch im Streitfall-- nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher nicht grundsätzlich bedeutsam ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970; vom 14. Januar 2010 VIII B 104/09, BFH/NV 2010, 605, und vom 13. Oktober 2011 IX B 99/11, BFH/NV 2012, 163).
  • BFH, 14.01.2010 - VIII B 104/09

    Einzelfallentscheidung hinsichtlich Treu und Glauben - Keine Anwendung des § 127

    Ob und in welchem Umfang sich ein Steuerpflichtiger gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich nach den tatsächlichen Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • FG München, 18.06.2015 - 13 K 1276/13

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf ein gestellter Beweisantrag u. a. dann unberücksichtigt bleiben, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des Gerichts - wie im Streitfall - nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • BFH, 29.08.2011 - III B 110/10

    Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich Verzicht auf Zeugeneinvernahme -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf im Übrigen ein gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des FG --wie im Streitfall-- nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • FG München, 15.11.2017 - 4 K 210/15

    Unbeachtlichkeit eines nachrangigen Nießbrauchs

    So darf nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein gestellter Beweisantrag u. a. dann unberücksichtigt bleiben, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des Gerichts - wie im Streitfall - nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • FG München, 15.11.2017 - 4 K 204/15

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer

    So darf nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein gestellter Beweisantrag u. a. dann unberücksichtigt bleiben, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des Gerichts - wie im Streitfall - nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • BFH, 15.12.2011 - III B 34/11

    Au-Pair-Aufenthalt als Berufsausbildung - Beweiserhebung

    Unabhängig hiervon ist eine Beweiserhebung dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, weil es auf die Beweistatsache nach Auffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • BFH, 13.10.2011 - IX B 99/11

    Grundsätzliche Bedeutung bei Rechtsfrage zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids an

    Denn ob und in welchem Umfang sich eine Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich --so auch im Streitfall-- nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher nicht grundsätzlich bedeutsam ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970; vom 14. Januar 2010 VIII B 104/09, BFH/NV 2010, 605).
  • FG München, 09.11.2011 - 9 K 799/11

    Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf ein gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des Gerichts -wie im Streitfall- nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2010 - 6 K 12146/08

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheids über die gesonderte

    Ob und in welchem Umfang sich ein Steuerpflichtiger gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich nach den tatsächlichen Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
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